Im vorliegenden Fall sind keine besonders schwere inhaltliche Mängel in der Baubewilligung vom 30. Juni 2022 oder dessen Ergänzungsentscheid vom 9. August 2023 ersichtlich. Namentlich vermag eine allfällig zu Unrecht erteilte erleichterte Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall keinen ausserordentlich schwerwiegenden Mangel zu begründen, zumal es sich bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nicht um klares Recht handelt. Eine allfällig zu Unrecht erteilte Ausnahmebewilligung ist daher lediglich anfechtbar und nicht nichtig. 4.4 Fazit