Der angefochtene Entscheid wurde vom Stadtrat erlassen, weshalb hier kein Zuständigkeitsfehler erblickt werden kann. Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. 8 von 18 4.3 Schwerwiegender inhaltlicher Mangel Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge (BGE 137 I 273, Erw. 3.1, S. 275). In Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur Nichtigkeit.