Zum einen tritt im Baubewilligungsverfahren vorwiegend die Abteilung C._____ mit den Baugesuchstellenden in Kontakt und fungiert bei Fragen rund um das Baugesuch als Anlaufstelle in der Gemeinde. Zum anderen ergibt sich die Unzuständigkeit nicht mit eindeutiger Klarheit aus der gesetzlichen Regelung von § 65 BO. Betreffend der Interessenabwägung zur Rechtssicherheit kann auf das bereits ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erw. 4.1). Der Zuständigkeitsfehler führt demnach nicht zur Nichtigkeit der Baubewilligung vom 30. Juni 2022.