Namentlich liegt hier nicht der Fall vor, dass die zuständige Behörde zur Delegation seiner Entscheidungskompetenz befugt gewesen wäre. Auch hat nicht etwa eine Behörde mit allgemeiner Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet oder die Aufsichtsbehörde anstelle der an sich zuständigen Behörde entschieden (vgl. dazu etwa BGE 129 V 485, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Damit liegt auch bei der Zuständigkeit ein schwerer Mangel vor. Dass sich der Mangel jedoch für einen Laien als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist, kann auch hier nicht gesagt werden. Zum einen tritt im Baubewilligungsverfahren vorwiegend die Abteilung C.___