Die Kompetenzdelegation ist in § 65 der Bauordnung der Stadt Q._____ vom tt.mm.jjjj (BO) näher geregelt. Demgemäss kann der Gemeinderat die Bewilligungen von Vorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/Baukommission delegieren. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. Erw. 4.1) berührt das Bauvorhaben sowohl nachbarliche als auch öffentliche Interessen, weshalb der Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit nicht an die Bauverwaltung hätte delegiert werden dürfen. Namentlich liegt hier nicht der Fall vor, dass die zuständige Behörde zur Delegation seiner Entscheidungskompetenz befugt gewesen wäre.