Nach § 59 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 BauG ist der Gemeinderat für die Erteilung der Baubewilligung im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren zuständig. Das Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1987 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) ermöglicht es dem Gemeinderat Entscheidbefugnisse stufengerecht an einzelne Gemeinderatsmitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle zu übertragen (§ 39 Abs. 1 GG). Die Delegation dient dazu, die Funktion der Gemeinderäte trotz stets steigender Arbeitslast miliztauglich zu erhalten. Die Kompetenzdelegation ist in § 65 der Bauordnung der Stadt Q.__