Die funktionelle und sachliche Zuständigkeit stellt ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 137 I 273, Erw. 3.1, S. 275; 129 V 485, Erw. 2.3, S. 488). Das Gebot der Rechtssicherheit kann auch hier der Annahme der Nichtigkeit entgegenstehen.