Dieses berechtigte Vertrauen in den Bestand der Baubewilligung ist im Interesse der Rechtssicherheit höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an einer nachträglich richtigen Rechtsanwendung. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin in solchen Fällen das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme zur Verfügung steht. 4.2 Schwerwiegender Zuständigkeitsfehler