Letztlich stünde auch das Gebot der Rechtssicherheit gegen die Annahme der Nichtigkeit. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse am Bestand der erlassenen Anordnung einerseits und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung andererseits erforderlich. Vorliegend fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner von der Baubewilligung bereits Gebrauch gemacht hat und gutgläubig das Bauvorhaben erstellt hat. Dieses berechtigte Vertrauen in den Bestand der Baubewilligung ist im Interesse der Rechtssicherheit höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an einer nachträglich richtigen Rechtsanwendung.