Gemäss § 61 Abs. 1 BauG kann der Gemeinderat Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Was unter einem "Bauvorhaben von geringer Bedeutung" zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher bezeichnet. Ein allfälliger Hinweis darauf gibt jedoch die Verordnungsbestimmung in § 50 Abs. 1 BauV, wonach im vereinfachten Baubewilligungsverfahren namentlich Klein- und Anbauten innerhalb der Bauzone (lit. a) sowie Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen (lit. b) beurteilt werden können.