Damit steht fest, dass das Bauvorhaben öffentlich aufzulegen und ein ordentliches Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Die Behandlung eines Baugesuchs im vereinfachten Verfahren statt im ordentlichen Verfahren stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Es fragt sich jedoch, ob der Verfahrensmangel derart gravierend ist, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eintritt. Diese Frage wurde bislang von der Gerichtspraxis offengelassen (BAUMANN, a.a.O., § 61 N 8). Neben einem besonders schweren Mangel muss der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden.