die Öffentlichkeit wie auch die Nachbarschaft ein Interesse besitzen. So hat der geschlossene Lattenzaun Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit im Kreuzungsbereich S-Weg/R-Strasse sowie bei der Grundstückszufahrt der Bauparzelle selbst sowie der Nachbarparzelle ccc, da die Sichtverhältnisse durch den geschlossenen Lattenzaun beeinträchtigt werden. Zudem ist für die Unterschreitung des Strassenabstands eine Ausnahmebewilligung erforderlich, was per se gegen die Geringfügigkeit und damit gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens spricht. Damit steht fest, dass das Bauvorhaben öffentlich aufzulegen und ein ordentliches Verfahren durchzuführen gewesen wäre.