In Anwendung dieser Grundsätze wird deutlich, dass vorinstanzlich das ordentliche Verfahren nach § 60 BauG hätte durchgeführt werden müssen, da das zu beurteilende Bauvorhaben kein Bagatellprojekt im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt, sondern vielmehr in verschiedener Hinsicht geeignet ist, die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Insbesondere die Lage der Stützmauer mit geschlossenem Lattenzaun mit einer Gesamthöhe von rund 1,5 m im Kreuzungsbereich zweier Gemeindestrassen sowie im Bereich von zwei Grundstücksausfahrten und der geringe Abstand zu den öffentlichen Strassen sind Umstände, an deren Überprüfung im ordentlichen Verfahren