Lässt sich der Kreis der unmittelbaren Nachbarschaft nicht eindeutig bestimmen, ist das Gesuch im Zweifelsfall ordentlich zu veröffentlichen. Das vereinfachte Verfahren kann zudem nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Vorhaben mit einem anderen zusammenhängt, das veröffentlicht werden muss, oder wenn eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Dies gilt auch für Vorhaben, bei welchen wesentliche öffentliche Interessen zum Tragen kommen, insbesondere solche des Natur-, Heimat oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Ortsplanung (BAUMANN, a.a.O., § 61 N 6).