Die schriftliche Mitteilung an die Anstösser kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben vorgängig schriftlich zugestimmt haben. Ist nicht auszuschliessen, dass neben den direkten Anstössern auch Dritte von einem Bauvorhaben (von geringer Bedeutung) betroffen sein könnten, so sind diese Dritte ebenfalls im Sinn von § 61 BauG vorgängig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu informieren (vgl. AGVE 2012, S. 341 ff.). Lässt sich der Kreis der unmittelbaren Nachbarschaft nicht eindeutig bestimmen, ist das Gesuch im Zweifelsfall ordentlich zu veröffentlichen.