O., § 61 N 6). Die vorgängige schriftliche Mitteilung an die direkten Anstösser trägt dem Informationsbedürfnis der Betroffenen ausreichend Rechnung und erlaubt ihnen, gegen das Vorhaben Rechtsmittel zu ergreifen, falls sie der Auffassung sind, sie würden dadurch in ihren Interessen verletzt. In allen anderen Fällen verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das in Art. 33 Abs. RPG gewährleistete Beschwerderecht Dritter gewahrt bleibt. Die schriftliche Mitteilung an die Anstösser kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben vorgängig schriftlich zugestimmt haben.