schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen (vereinfachtes Verfahren, § 61 BauG, § 50 Abs. 1 BauV). Das Verwaltungsgericht legt § 61 BauG dahingehend aus, dass diese Norm nur bei Bagatellprojekten zur Anwendung gelangen kann, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell kaum geeignet erscheinen, sich negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit zu tangieren beziehungsweise sich auf die Umwelt auszuwirken (AGVE 1997, S. 326 f.; siehe auch AGVE 1986, S. 304 f.; BAUMANN, a.a.O., § 61 N 6).