Ausgangspunkt ist Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), der grundsätzlich für alle Bauten und Anlagen das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorschreibt. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar. Die Kantone sind jedoch befugt für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorzusehen (vgl. ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 61 N 4). Eine Ausnahme vom ordentlichen Verfahren sieht das aargauische Baugesetz für Bauvorhaben von geringer Bedeutung vor, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren; diese kann der Gemeinderat nach