Schwerwiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden (BGE 138 II 501, Erw. 3.1, S. 503; 137 I 273, Erw. 3.1, S. 275). Die Praxis ist jedoch zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne Weiteres erkennbar sind, angenommen. Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens ein schwerwiegender Verfahrensfehler begangen wurde.