Das Bauvorhaben hätte öffentlich aufgelegt und profiliert werden müssen. Auch der Entscheid vom 9. August 2023 über die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung sei ohne öffentliche Auflage ergangen, weshalb er keine Rechtswirkungen entfalten könne. 4.1 Schwerwiegender Verfahrensfehler