Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Baubewilligung vom 30. Juni 2022 und den hier angefochtenen Wiederaufnahmeentscheid vom 9. August 2023 verschiedene Nichtigkeitsgründe geltend. Einerseits sei die Abteilung C._____ für den Entscheid über das Baugesuch nicht zuständig gewesen. Zum anderen hätte die Bewilligung nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden dürfen, da das Bauvorhaben nicht von geringer Bedeutung gewesen sei. Das Bauvorhaben hätte öffentlich aufgelegt und profiliert werden müssen.