Nur qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen demgegenüber nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1102 ff.). Fehlt einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist dies durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGer 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017, Erw. 3.1; VGE vom 18. Juni 2012 [WBE.2011.305], Erw. 2.2.1, S. 7).