Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist das Erkenntnisvermögen eines Laien. Die Nichtigkeit darf ausserdem die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. BGE 139 II 243, Erw. 11.2, S. 260; 138 II 501, Erw. 3.1, S. 503; vgl. auch HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098). Entscheidend ist somit der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen.