Eine Verfügung ist fehlerhaft, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist ("materieller" Fehler) oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt ("formelle" Fehler). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (sog. Evidenztheorie): Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen.