Im Übrigen kommt dieser Frage aber ohnehin nur Bedeutung in Bezug auf das Eventualbegehren zu, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Stadtrats vom 9. August 2023 und der Baubewilligung der Abteilung C._____ vom 30. Juni 2022 beantragt. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Rechtstitels (vorliegend Baubewilligungsentscheid). Ein nichtiger Rechtstitel entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten.