Mit dem Verzicht auf den Widerruf der Baubewilligung und damit auf entsprechende Rückbaumassnahmen greift der Stadtrat in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. Die räumliche Nähe zur Bauparzelle sowie die Tatsache, dass ihre Begehren im vorinstanzlichen Entscheid nicht geschützt wurden, begründen ohne Weiteres die Legitimation der Beschwerdeführerin, den Beschluss des Stadtrats vom 9. August 2023 anfechten zu können. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerdeführung befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.