Insgesamt hätte der Stadtrat das Gesuch der Beschwerdeführerin somit als Wiederaufnahmebegehren entgegennehmen und darauf eintreten müssen. Nachdem aber die Haltung des Stadtrats zum vorgebrachten Wiederaufnahmegrund (Verfahrensfehler) bekannt ist und er die Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid gar zum Anlass nahm, die Baubewilligung nochmals materiell zu überprüfen, den anbegehrten Widerruf nach eingehender Prüfung ablehnte und stattdessen die Baubewilligung mit einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG ergänzte (vgl. Beschlussziffer 1a des angefochtenen Entscheids), liefe eine Rückweisung an den Stadtrat zur mate-