Auch die weiteren Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Wiederaufnahmegesuch waren ohne Weiteres erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der räumlichen Nähe zur Bauparzelle vom Bauvorhaben betroffen und wäre in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren ohne Weiteres zur Erhebung einer Einwendung legitimiert gewesen. Sie ist damit auch legitimiert geltend zu machen, dass ein solches ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. 3.3 Fazit