Unter diesen Umständen ist die Intervention der Beschwerdeführerin ohne weiteres als rechtzeitig zu qualifizieren, so dass sie einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass sich der Gemeinderat der Angelegenheit annimmt und ihre Rügen materiell prüft. Sie war damit unbestreitbar Partei des vorinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 13 Abs. 1 lit. a VRPG und hat den Entscheid entgegen der Auffassung von Gemeinderat und Beschwerdegegner nicht lediglich "zur Kenntnis" erhalten.