Dies zumal die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war. Es ist ihr daher zuzustimmen, dass es ihr mangels Kenntnis des Vorliegens einer Baubewilligung bzw. der Durchführung eines (gerügt) fehlerhaften Baubewilligungsverfahrens gar nicht möglich war, innert Frist ein förmliches Wiederaufnahmebegehren einzureichen, wobei ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, sich nicht rechtzeitig danach erkundigt zu haben. Unter diesen Umständen ist die Intervention der Beschwerdeführerin ohne weiteres als rechtzeitig zu qualifizieren, so dass sie einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass sich der Gemeinderat der Angelegenheit annimmt und ihre Rügen materiell prüft.