Es wäre im Gegenteil am Stadtrat gelegen, die Anfrage der Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist zu beantworten und sie dabei darauf hinzuweisen, dass es ihr offenstehe, ein formelles Wiederaufnahmebegehren einzureichen. Zumindest aber hätte er sie darauf hinweisen müssen, dass ihre Eingaben per E-Mail die formellen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht erfüllen. Dies gebietet nicht nur der Grundsatz von Treu und Glauben, sondern auch die behördlichen Betreuungspflichten, wonach die Behörden darauf achten, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen (§ 18 VRPG). Dies zumal die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war.