Es wäre denn auch geradezu treuwidrig, wenn der Gemeinderat, der die innert angemessener Frist gestellte Frage der Beschwerdeführerin, ob eine Baubewilligung vorliege, unbeantwortet liess, ihr alsdann aber vorwerfen würde, keine den Formerfordernissen eines Wiederaufnahmebegehrens genügende Eingabe gemacht zu haben. Es wäre im Gegenteil am Stadtrat gelegen, die Anfrage der Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist zu beantworten und sie dabei darauf hinzuweisen, dass es ihr offenstehe, ein formelles Wiederaufnahmebegehren einzureichen.