4 von 18 Auch wenn das E-Mail vom 13. Dezember 2022 weder inhaltlich noch formell die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmebegehrens erfüllte, ist diese Intervention nach dem Gesagten als rechtzeitig zu betrachten. Es wäre denn auch geradezu treuwidrig, wenn der Gemeinderat, der die innert angemessener Frist gestellte Frage der Beschwerdeführerin, ob eine Baubewilligung vorliege, unbeantwortet liess, ihr alsdann aber vorwerfen würde, keine den Formerfordernissen eines Wiederaufnahmebegehrens genügende Eingabe gemacht zu haben.