Am 13. Dezember 2022 beanstandete die Beschwerdeführerin per E-Mail beim stellvertretenden Leiter [der Abteilung] C._____ baurechtliche Missstände auf der Nachbarparzelle aaa. Insbesondere wies sie darauf hin, dass direkt an der Parzellengrenze eine Einfriedung errichtet worden sei, die die Sicht um die Kurve sowie auf die Ausfahrt der betroffenen Parzelle beeinträchtige. Ausserdem werde das Lichtraumprofil der Strasse eingeschränkt. Sie ersuchte um Auskunft, ob und auf welcher Rechtsgrundlage diese Einfriedung bewilligt worden sei (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022). Da die Beschwerdeführerin auf diese E-Mail keine Antwort erhielt, nahm sie am 16.