Gemäss Aussagen des Beschwerdegegners waren die Hauptarbeiten am 19. Oktober 2022 abgeschlossen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war für Dritte erkennbar, dass der Baubewilligungspflicht unterliegende Bauarbeiten ausgeführt wurden, womit eine Intervention spätestens bis am 19. Januar 2023 hat erfolgen müssen, um im Sinne der vorstehenden Ausführungen als rechtzeitig zu gelten.