Ist der betroffene Dritte dieser Erkundigungspflicht gehörig nachgekommen und konnte dennoch keine Kenntnis von der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erlangen, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen und er ist gleich zu behandeln, wie wenn gar keine Baubewilligung vorläge. In jenen Fällen reicht somit auch eine die Formerfordernisse eines Wiederaufnahmebegehrens nicht erfüllende Intervention innert der Dreimonatsfrist aus, um den Rechtsschutz zu wahren. Vorliegend ergibt sich diesbezüglich was folgt: