So ist auch diesfalls eine rechtzeitige Intervention ab Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass eine allenfalls baubewilligungspflichtige Baute erstellt wird oder wurde, erforderlich, wobei hierfür die gemäss kantonaler Praxis in den vergleichbaren Fällen zur Anwendung gelangende Frist von drei Monaten auch diesbezüglich heranzuziehen ist. Ist der betroffene Dritte dieser Erkundigungspflicht gehörig nachgekommen und konnte dennoch keine Kenntnis von der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erlangen, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen und er ist gleich zu behandeln, wie wenn gar keine Baubewilligung vorläge.