Damit ist auch in solchen Fällen weiterhin zu fordern, dass sich der Dritte zumindest darüber erkundigt, ob ein Entscheid vorliegt, wenn Anzeichen dafür bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_150/2012 vom 6. März 2013, Erw. 2.4; Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 134 V 306, Erw. 4.2, mit Hinweisen). So ist auch diesfalls eine rechtzeitige Intervention ab Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass eine allenfalls baubewilligungspflichtige Baute erstellt wird oder wurde, erforderlich, wobei hierfür die gemäss kantonaler Praxis in den vergleichbaren Fällen zur Anwendung gelangende Frist von drei Monaten auch diesbezüglich heranzuziehen ist.