Die Rechtsprechung, wonach die Frist spätestens in dem Zeitpunkt beginnt, in welchem die Dimensionen der (bewilligungslosen) Baute für den Nachbarn sichtbar und die Baubewilligungspflicht für ihn somit erkennbar geworden ist (vgl. AGVE 2015, S. 433; 1978, S. 234) greift damit in solchen Fällen zumindest hinsichtlich eines die Formerfordernisse eines Wiederaufnahmebegehrens erfüllenden Gesuchs zu kurz. Zwar muss auch diesfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;