Gemäss § 66 Abs. 1 VRPG wird diesbezüglich verlangt, dass das Gesuch innert 3 Monaten seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen ist. Der (gerügte) Wiederaufnahmegrund besteht in Fällen wie dem vorliegenden in der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens im (gerügt) falschen Verfahren mit der Folge, dass vom Bauvorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit zur Verfahrensbeteiligung zu Unrecht verwehrt wurde (vgl. § 65 Abs. 2 VRPG). Für den Beginn des Fristenlaufs für ein förmliches Wiederaufnahmebegehren i.S.v.