3.2.2 Wiederaufnahmegesuch und Fristwahrung Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein frist- und formgerechtes Wiederaufnahmebegehren gestellt hat. Gemäss § 66 Abs. 1 VRPG wird diesbezüglich verlangt, dass das Gesuch innert 3 Monaten seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen ist.