2001, S. 391). Sind die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen eines zweiten Schritts darüber befunden, ob das Wiederaufnahmegesuch begründet ist, das heisst ob die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe wirklich bestehen. Wird die Erheblichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bejaht, ist der Entscheid oder Teile davon aufzuheben und in einem dritten Verfahrensschritt in der Sache neu zu entscheiden (AGVE 2001, S. 391).