Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Schriftlichkeit, Antrag, Begründung und Fristwahrung), welche insbesondere auch diejenige der Subsidiarität (Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten) mit umfasst. Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs ist es nicht nötig, dass die Wiederaufnahmegründe wirklich bestehen, es genügt, wenn deren Vorliegen behauptet wird (Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 21.440 vom 5. Dezember 2022, Erw. 3.1, S. 5). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. AGVE