Die Beurteilung eines Wiederaufnahmebegehrens erfolgt in drei Schritten. Vorab ist – wie generell in formellen Verfahren – darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Schriftlichkeit, Antrag, Begründung und Fristwahrung), welche insbesondere auch diejenige der Subsidiarität (Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten) mit umfasst.