Sie stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 2 VRPG).