Wie bereits erwähnt, hat der Nachbar, wenn eine Baubewilligung vorliegt, er aber zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen wurde, innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Gemeinderat ein schriftliches Wiederaufnahmebegehren zu stellen (§ 65 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 VRPG). Die Wiederaufnahme gemäss §§ 65 ff. VRPG richtet sich gegen rechtskräftige Verfügungen und Entscheide und ermöglicht ein Rückkommen auf einen Entscheid. Sie stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar.