_ gerichtet. Die Beschwerdeführerin habe von der Baubewilligung vom 30. Juni 2022 keine Kenntnis gehabt und deshalb auch nicht gewusst, dass ein Verfahren durchgeführt worden sei. Sie habe daher gar kein Wiederaufnahmebegehren stellen können, weshalb ihr die Formvorschrift von § 66 Abs. 1 VRPG nicht entgegengehalten werden könne. Zudem sei die in Rechtsfragen unerfahrene und damals auch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von der Stadt Q._____ nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Intervention den formellen Anforderungen nicht genügen könnte, obwohl sie innert Frist gehandelt habe. Daraus dürften ihr heute keine Rechtsnachteile erwachsen.