Replizierend macht die Beschwerdeführerin geltend, der Nachbar müsse auch bei eigenmächtigem Vorgehen des Bauherrn innert drei Monaten ab Kenntnis des Bauvorhabens intervenieren, d.h. ab dem Zeitpunkt, in welchem er davon Kenntnis erlangt habe oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erlangen können. Die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen mit E-Mail vom 13. Dezember 2022 bei Herrn D._____ interveniert, sich in der Folge telefonisch erkundigt und am 20. März 2023 auch ein Schreiben an den Stadtrat Q._____ gerichtet.