_ erteilt worden. Mit der Fertigstellung der Stützmauer am 19. Oktober 2022 seien die Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Wiederaufnahmebegehren spätestens Ende Januar 2023 formell hätte eingereicht werden müssen. Die Intervention per E-Mail Anfang Dezember 2022 stelle kein formelles Wiederaufnahmebegehren dar. Das sich in den Akten befindliche Schreiben vom 20. März 2023 könne allenfalls als Wiederaufnahmebegehren bezeichnet werden. Dieses sei jedoch nach der zwingenden Dreimonatsfrist erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Wiederaufnahme- bzw. Beseitigungsanspruch verwirkt habe.