Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch, die Beseitigung der gerügten Baute zu verlangen, bereits verwirkt, weshalb sie am vorinstanzlichen Verfahren gar nicht hätte beteiligt werden dürfen. In Fällen, in denen zwar eine Baubewilligung vorliege, diese aber mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, weil der Nachbar zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen worden sei, könne der Nachbar gestützt auf § 65 Abs. 2 VRPG die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen (§ 66 Abs. 1 VRPG).